VKS-Satzung vom 7. Februar 2003


Linie
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen "Vereinigung Krefelder Sternfreunde e.V." (VKS).
2) Sitz der Vereinigung ist Krefeld.
3) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter der Nr. 1508 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Ziele der Vereinigung

1) Die Vereinigung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
    des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; insbesondere durch
    Pflege und Verbreitung der volkstümlichen Astronomie im weitesten Sinne.
    Dazu gehören:
a) die Verbreitung des astronomischen Wissens,
b) die Schaffung eines Kontaktes zu den Krefelder Schulen zum Zwecke der Förderung
    des astronomischen Wissens,
c) die Verbesserung des Instrumentariums der Amateurastronomen,
d) die Betreuung der Amateurastronomen,
e) die Schaffung eines Kontaktes zu anderen amateurastronomischen Vereinen,
f)  die Schaffung einer vereinseigenen Beobachtungsstation zum Zwecke öffentlicher
    Sternführungen,
g) der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Vereinigung stellt kein Geschäftsunternehmen dar.
3) Die zufließenden Mittel müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Aufgaben
    und Ziele der Vereinigung verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
    ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr
    als ihre geleisteten Bareinlagen und den Wert gegebener Sachanlagen zurück.
    Mitgliederbeiträge, Verwaltungsgebühren und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

§3
Mitgliedschaft

1) Die Vereinigung hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Sowohl ordentliche als auch Ehrenmitglieder können sein:
a) Einzelpersonen
b) Gemeinschaften
3) Die Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
4)
a) Die Anmeldung zu ordentlicher Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, verbunden mit der
    Einzahlung des fälligen Beitrages.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so
    kann der Betroffene binnen 2 Wochen seit Erhalt der Ablehnung schriftlich die Ent-
    scheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist auf der nächsten
    Mitgliederversammlung vorzulegen.
5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
6)
a) Der Austritt kann jeweils schriftlich, mit Kündigungsfrist von einem Vierteljahr, nur
    zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
b) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn er der Satzung
    zuwider handelt oder die Vereinigung schädigt. Gegen den Ausschluss kann der
    Betroffene binnen zwei Wochen seit Erhalt des Ausschlussbescheides schriftlich die
    Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist der nächsten
    Mitgliederversammlung vorzulegen.
c) Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung
    länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
    Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.

§4
Beiträge

1)
a) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b) Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird von der
    Mitgliederversammlung beschlossen.
c) Die Höhe des Beitrages für ordentliche korporative Mitglieder wird
    vom Vorstand von Fall zu Fall festgesetzt im Rahmen von Richtlinien, die von
    der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
2)
a) Der Beitrag ist jährlich im Voraus, im l. Quartal fällig.
b) Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet,
    ermäßigt oder erlassen werden.

§5
Leistungen an Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt zur kostenfreien Benutzung der vereinseigenen Instrumente,
    Bücher, Atlanten, Videos und Dias, nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu
    bestimmender Benutzerregelung.
2) Die Mitglieder sind zum kostenlosen Besuch der vom Verein veranstalteten Sternführungen,
    Vorträge und Diskussionsabende berechtigt.

§6
Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
    Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten Stellvertreter benennen, die nicht dem Vorstand
    angehören und insofern an der Beschlussfassung des Vorstandes nicht teilhaben können.
    Ebenso kann er für Aufgaben und Ämter einzelne Mitglieder benennen.
2)
a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
    drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden.
b) Wahlen werden zeitlich um ein Jahr versetzt durchgeführt. Im 1. Jahr
    der 1. Vorsitzende, im 2. Jahr der 2. Vorsitzende und im 3. Jahr der Geschäftsführer.
c) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
3)
a) Der Geschäftsführer erledigt die Aufgaben des Schriftführers und des Kassenwartes.
b) Zur Prüfung des Kassenwesens werden von der Mitgliederversammlung zwei
    Kassenprüfer gewählt, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jährlich wird
    ein Kassenprüfer für zwei Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Das Ergebnis der Kassenprüfüng ist auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
c) Der Sprecher der Kassenprüfer beantragt die Entlastung des Vorstandes.
4) Die Vereinigung wird im innenverhältnis, gerichtlich und außergerichtlich von zwei
    Vorstandsmitgliedern vertreten.
5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Aufstellung und Durchrührung eines Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
b) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
c) die Einberufung der Mitgliederversammlungen.
6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.


§6a
Der Beirat

1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat. Der Beirat besteht aus fünf verdienstvollen,
    langjährigen, aktiven Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
    Die Wahl erfolgt ohne zeitliche Begrenzung. Ein neues Mitglied kann nur gewählt werden,
    wenn ein altes durch Rücktritt, Tod oder Abwahl ausscheidet.
2) Die Aufgabe des Beirates ist, den Vorstand zu unterstützen, Meinungen und Vorschläge
    der Mitglieder zu bündeln und dem Vorstand anzutragen. Bei Ausfall eines oder mehrerer
    Vorstandsmitglieder können einzelne Beiratsmitglieder Aufgaben des Vorstandes temporär
    bis zur satzungsgemäßen Neuwahl übernehmen.
3) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
    Der Beirat wählt einen Sprecher, der die mehrheitliche Meinung des Beirates gegenüber dem Vorstand vertritt.
4) Der Vorstand kann bei wichtigen Entscheidungen den Beirat hören. Er nimmt Anregungen
    des Beirates zur Kenntnis und beschließt nach § 6, 6) selbst mit einfacher Mehrheit.

§7
Die Mitgliederversammlung

1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
2) Alljährlich findet in den ersten 6 Wochen des Jahres eine ordentliche
    Mitgliederversammung statt. Sie hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand ernennt einen Protokollführer.
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
    der durch den Vorstand und den Kassenprüfer zu geben ist.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
e) Festsetzung der Beitragshöhe.
 f) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h) Behandlung von Anträgen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein besonderer Anlass
    dies erfordert oder wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder gewünscht wird.
4) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen
    unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
5)
a) Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,
    müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Eröffnung der
    Mitgliederversammlung vorliegen.
b) Anträge, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen sowie
    Anträge im Sinne von § 8 müssen in jedem Fall aus der Tageordnung ersichtlich sein.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zu den Punkten beschlussfahig, die
    bei der Einladung mitgeteilt wurden.
6)
a) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Einzel- und korporative Mitglied eine
    Stimme. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
b) Stimmvertretungen sind unzulässig.
7) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig,
    wenn mehr als 25 % der Mitglieder anwesend sind.
8) Bei Wahlen und Abstimmungen wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    entschieden, mit Ausnahme der in § 8 vorgesehenen Fälle.
9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom
    Vorstand und dem Protokollführer zu unterschreiben. Einsprüche gegen das Protokoll sind wie
    Anträge schriftlich einzureichen und werden auf der nächsten Mitgliederversammlung
    behandelt. Das Protokoll wird jedem Mitglied ausgehändigt.

§8
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1) Sollen Vorstandswahlen, Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins auf
    der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen, so muss dies aus der Tagesordnung
    ersichtlich sein.
2) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen in der
    Abstimmung einer Dreiviertelmehrheit.
3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld,
    die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst solchen,
    die dem Zwecke der Vereinigung nahe kommen, zu verwenden hat.
4) Beschlüsse und Satzungsänderungen über die künftige Verwendung des
    Vereinsvermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.02.2003 .